5 Steuertricks, die kaum jemand kennt und anwendet
5. Pflegepauschbetrag
Bild: IMAGO / Westend61
Die unentgeltliche Pflege von Angehörigen ist nicht nur eine moralische, sondern auch eine körperlich und emotional belastende Aufgabe – und sie wird steuerlich honoriert. Wer eine pflegebedürftige Person ohne Bezahlung betreut, kann den sogenannten Pflegepauschbetrag geltend machen. Je nach Pflegegrad beträgt dieser zwischen 600 und 1.800 Euro – ganz ohne Belege oder Rechnungen.
Voraussetzung ist, dass keine professionelle Pflegekraft beteiligt ist. Es genügt, den Pflegegrad nachzuweisen und die Daten der gepflegten Person in der Steuererklärung anzugeben. Viele Menschen wissen nicht, dass sie trotz fehlender Qualifikation oder Berufserfahrung steuerlich entlastet werden können, wenn sie z. B. Eltern oder Ehepartner*innen betreuen.
Interessant:Wussten Sie, dass einige Schildkröten durch ihren Hintern atmen können?
Einige Schildkrötenarten, wie die Australische Fitzroy-River-Schildkröte, können durch eine spezielle Region im hinteren Teil ihres Körpers, genannt Kloake, Sauerstoff aus dem Wasser aufnehmen. Diese einzigartige Anpassung ermöglicht es ihnen, längere Zeit unter Wasser zu bleiben, ohne zum Atmen auftauchen zu müssen.