5 Steuertricks, die kaum jemand kennt und anwendet

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Die Steuererklärung ist für viele ein leidiges Thema – sie kostet Zeit, Nerven und scheint oft undurchsichtig. Doch wer sich ein wenig auskennt, kann mit wenig Aufwand echtes Geld sparen. Der Staat erlaubt nämlich zahlreiche Pauschalen, die ohne Nachweise genutzt werden dürfen.

Leider wissen viele Menschen nichts davon – und lassen so mehrere hundert Euro jährlich liegen. Dabei ist es nicht schwer, sich zumindest die Grundpauschalen zu sichern, die fast jede*r nutzen kann. In diesem Artikel zeigen wir dir fünf kaum bekannte Pauschalen, die sich leicht anwenden lassen. Jede einzelne bringt dir bares Geld – und zusammen genommen ergeben sie einen spürbaren Vorteil.

1. Kontoführungspauschale

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Viele Menschen wissen gar nicht, dass das Finanzamt ihnen ganz automatisch einen kleinen Betrag für ihr privates Girokonto anrechnet – ohne dass sie irgendetwas einreichen müssen. Die sogenannte Kontoführungspauschale beträgt 16 Euro im Jahr und wird bei der Angabe von Werbungskosten in der Anlage N automatisch berücksichtigt. Voraussetzung ist allerdings, dass du die Anlage N auch tatsächlich einreichst.

Wer diese Möglichkeit nicht nutzt oder schlicht vergisst, verschenkt bares Geld. Gerade weil dieser Betrag so unscheinbar wirkt, fällt er vielen durch das Raster. Doch in Kombination mit anderen Pauschalen kann sich daraus ein lohnender Vorteil ergeben – vor allem für Arbeitnehmer*innen, die sonst keine hohen Werbungskosten haben.

2. Arbeitnehmerpauschbetrag

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Der Arbeitnehmerpauschbetrag, auch Werbungskostenpauschale genannt, ist der bekannteste Steuerbonus – doch viele nutzen ihn nicht optimal. Der Betrag beträgt im Jahr 1.230 Euro (Stand 2025) und wird automatisch vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, wenn du Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hast. Das heißt: Auch wenn du keinerlei Belege einreichst, bekommst du diesen Betrag angerechnet.

Doch Vorsicht: Wenn du mehrere Jobs hast, wird der Betrag nur einmal gewährt. Das bedeutet, dass du für weitere Tätigkeiten zusätzliche Kosten einzeln geltend machen solltest. Wer sich hier nicht auskennt, verzichtet schnell auf mehrere hundert Euro. Prüfe genau, ob du weitere Ausgaben wie Fahrten, Arbeitsmittel oder Bewerbungskosten ansetzen kannst.

3. Telefon- und Internetkosten im Homeoffice

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Seit dem Boom des Homeoffice ist es einfacher denn je, bestimmte digitale Ausgaben steuerlich geltend zu machen – darunter auch anteilige Kosten für Telefon und Internet. Selbst ohne konkrete Einzelbelege kannst du pauschal 20 % der monatlichen Kosten absetzen, maximal jedoch 20 Euro im Monat. Das ergibt auf ein ganzes Jahr gerechnet bis zu 240 Euro, die viele Menschen ungenutzt lassen.

Wichtig ist, dass du tatsächlich regelmäßig von Zuhause aus arbeitest – am besten belegst du das mit einer Bescheinigung deines Arbeitgebers. Gerade für Arbeitnehmer*innen mit einem festen Homeoffice-Tag pro Woche lohnt sich die Pauschale schnell. Achte darauf, sie gesondert in der Steuererklärung anzugeben – sonst bleibt dieser Vorteil leider ungenutzt.

4. Verpflegungspauschale bei Reisen

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Reist du beruflich – z. B. zu Kundenterminen, Schulungen oder Vorstellungsgesprächen? Dann kannst du dir einen Teil deiner Verpflegungskosten steuerlich erstatten lassen – ganz ohne Quittungen. Bereits ab 8 Stunden Abwesenheit gilt eine Pauschale von 14 Euro pro Tag. Bei vollen 24 Stunden erhöht sich der Betrag auf 28 Euro. Auch An- und Abreisetage werden berücksichtigt.

Wichtig ist, dass dein Arbeitgeber keine Mahlzeiten bezahlt – sonst entfällt der Anspruch. Die Regelung gilt übrigens auch bei beruflich bedingten Umzügen, doppelter Haushaltsführung oder Auswärtstätigkeiten. Viele Steuerzahler*innen kennen diese Möglichkeit nicht – und lassen daher viel Geld liegen. Nutze diese Pauschale konsequent, wenn du häufiger unterwegs bist.

5. Pflegepauschbetrag

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Die unentgeltliche Pflege von Angehörigen ist nicht nur eine moralische, sondern auch eine körperlich und emotional belastende Aufgabe – und sie wird steuerlich honoriert. Wer eine pflegebedürftige Person ohne Bezahlung betreut, kann den sogenannten Pflegepauschbetrag geltend machen. Je nach Pflegegrad beträgt dieser zwischen 600 und 1.800 Euro – ganz ohne Belege oder Rechnungen.

Voraussetzung ist, dass keine professionelle Pflegekraft beteiligt ist. Es genügt, den Pflegegrad nachzuweisen und die Daten der gepflegten Person in der Steuererklärung anzugeben. Viele Menschen wissen nicht, dass sie trotz fehlender Qualifikation oder Berufserfahrung steuerlich entlastet werden können, wenn sie z. B. Eltern oder Ehepartner*innen betreuen.

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Der Schlammspringer ist ein bemerkenswerter Fisch, der sowohl im Wasser als auch an Land leben kann. Diese Fische sind in der Lage, mit ihren Brustflossen auf Bäume zu klettern und auf dem Boden zu "springen". Ihre Fähigkeit, sowohl Wasser- als auch Landlebensräume zu nutzen, macht sie zu einem einzigartigen Beispiel für die Anpassungsfähigkeit von Lebewesen.